Firmensitz in einen anderen Kanton verlegen: Ablauf, Kosten, Steuern
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Firmensitz in einen anderen Kanton verlegen: Ablauf, Kosten und Steuerfolgen

Ein Umzug der Geschäftsräume, ein Wechsel des Wohnorts der Inhaber oder schlicht tiefere Steuern: Es gibt viele Gründe, den Sitz einer Gesellschaft in einen anderen Kanton zu verlegen. Rechtlich ist das in der Schweiz gut machbar. Die Firma bleibt dieselbe Gesellschaft, mit derselben UID-Nummer, denselben Verträgen und demselben Bankkonto. Trotzdem gibt es einige Schritte, die in der richtigen Reihenfolge erledigt werden sollten.

Sitz, Adresse und Domizil: Der Unterschied

Der Sitz ist die politische Gemeinde, die in den Statuten steht, zum Beispiel «Zug». Die Adresse ist die konkrete Anschrift innerhalb dieser Gemeinde.

  • Zieht die Firma innerhalb derselben Gemeinde um, ändert sich nur die Adresse. Eine schriftliche Meldung an das Handelsregister genügt.
  • Wechselt die Firma in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton, ändert sich der Sitz. Dann braucht es eine Statutenänderung.

Der Ablauf in sechs Schritten

1. Neues Domizil sichern

Am neuen Ort braucht die Gesellschaft eine Adresse, an der sie tatsächlich erreichbar ist: eigene Büroräume oder eine Domiziladresse. Hat die Firma keine eigenen Räume, muss der Domizilgeber schriftlich bestätigen, dass er der Gesellschaft das Domizil gewährt. Mehr dazu auf unserer Seite zur Firmenadresse in der Schweiz.

2. Steuerliche Folgen klären

Bevor der Beschluss gefasst wird, sollten die Steuerfolgen berechnet sein, insbesondere der Zeitpunkt des Wechsels (siehe unten).

3. Beschluss der Generalversammlung

Die Generalversammlung (AG) bzw. die Gesellschafterversammlung (GmbH) beschliesst die Änderung des Statutenartikels zum Sitz. Bei einer Einpersonengesellschaft fasst der einzige Gesellschafter den Beschluss allein.

4. Öffentliche Beurkundung

Bei AG und GmbH muss der Beschluss öffentlich beurkundet werden. Das übernimmt eine Notarin oder ein Notar, am alten oder am neuen Ort.

5. Anmeldung beim Handelsregister am neuen Sitz

Zuständig ist das Handelsregisteramt des neuen Kantons. Es trägt die Gesellschaft ein und informiert das bisherige Amt, das den Eintrag dort löscht. Die Mutation wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert. In der Regel dauert die Eintragung wenige Tage bis zwei Wochen.

6. Behörden und Partner informieren

Nach der Eintragung sind die neuen Daten bei der Bank, der Mehrwertsteuer, den Sozialversicherungen und bei Kunden und Lieferanten zu melden. Briefpapier, Website und Impressum nicht vergessen.

Was ändert sich und was bleibt gleich?

Bleibt gleichÄndert sich
UID-Nummer und FirmennameSitz in den Statuten
MWST-NummerZuständiges Handelsregisteramt
Bankverbindung und VerträgeKantonale Steuerverwaltung
Organe und BeteiligungenAllenfalls kantonale AHV-Ausgleichskasse

Da der Firmenname in der ganzen Schweiz geschützt ist, muss er bei einem Sitzwechsel nicht neu geprüft werden. Wer die Gelegenheit nutzt, gleich auch den Namen zu ändern, findet die Details im Beitrag Änderung des Firmennamens in der Schweiz.

Steuern: Was im Jahr des Wechsels gilt

Hier liegt der wichtigste Punkt. Verlegt eine Gesellschaft ihren Sitz während des Geschäftsjahres, ist sie für das ganze Jahr in beiden Kantonen steuerpflichtig. Die Steuern werden zwischen den Kantonen aufgeteilt, beim Gewinn und beim Kapital in der Regel nach der Dauer der Steuerpflicht im jeweiligen Kanton.

Die Veranlagung übernimmt der Kanton, in dem die Firma am Ende des Geschäftsjahres ihren Sitz hat. Er ist auch für die direkte Bundessteuer zuständig.

Beispiel: Eine GmbH mit Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr verlegt ihren Sitz per 1. Juli von Zürich nach Zug. Für dieses Jahr wird der Gewinn etwa zur Hälfte in Zürich und zur Hälfte in Zug besteuert. Die volle Wirkung des tieferen Steuersatzes zeigt sich erst im Folgejahr.

Wichtig: Die Steuerbehörden prüfen, ob die Firma tatsächlich am neuen Ort verwaltet wird. Eine reine Briefkastenadresse im Tiefsteuerkanton reicht nicht, wenn die Geschäftsführung weiterhin im alten Kanton sitzt. Massgebend ist der Ort der tatsächlichen Verwaltung. Mehr zu den kantonalen Unterschieden finden Sie auf unserer Seite zu den Unternehmenssteuern in der Schweiz.

Mit welchen Kosten ist zu rechnen?

Die Kosten setzen sich zusammen aus:

  • Notar: je nach Kanton und Aufwand.
  • Handelsregister: Gebühr für die Statutenänderung und die Eintragung.
  • Domizil am neuen Ort: Miete oder Domizilgebühr.
  • Beratung: Steuerliche Planung und Vorbereitung der Unterlagen.

Für eine einfache Sitzverlegung ohne Besonderheiten bewegen sich die amtlichen und notariellen Kosten meist im tiefen vierstelligen Bereich. Der grössere Hebel liegt fast immer bei den Steuern.

Ab Oktober 2026 zu beachten: Transparenzregister

Ab dem 1. Oktober 2026 tritt das neue Transparenzgesetz in Kraft. Jede Änderung im Handelsregister nach diesem Datum löst die Pflicht aus, die wirtschaftlich berechtigten Personen innert eines Monats dem Transparenzregister zu melden, auch wenn die allgemeine Übergangsfrist noch läuft. Wer eine Sitzverlegung für den Herbst plant, sollte die Meldung gleich mit vorbereiten. Welche Fristen gelten, erklärt transparenzregister.ch.

FAQ

Muss ich für die Sitzverlegung die Statuten komplett neu erstellen?
Nein. Geändert wird nur der Artikel zum Sitz. Viele Gesellschaften nutzen die Gelegenheit aber, um veraltete Statuten gleich an das aktuelle Aktienrecht anzupassen.

Kann ich den Sitz rückwirkend verlegen?
Nein. Die Sitzverlegung wird mit der Eintragung im Handelsregister wirksam. Für die Steuern zählt zudem, ab wann die Gesellschaft tatsächlich am neuen Ort verwaltet wird.

Brauche ich am neuen Ort ein eigenes Büro?
Nicht zwingend. Eine Domiziladresse ist zulässig. Für die Steuern muss aber klar sein, wo die Geschäftsführung ihre Entscheide tatsächlich trifft.

Ändert sich meine MWST-Nummer?
Nein. Die UID- und die MWST-Nummer bleiben gleich. Die neue Adresse ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung aber zu melden.

Kann ich den Sitz auch ins Ausland verlegen?
Grundsätzlich ja, das ist aber ein deutlich aufwendigerer Vorgang mit anderen rechtlichen und steuerlichen Folgen. Für den umgekehrten Weg finden Sie Hinweise in unserem Beitrag Firma in die Schweiz verlegen in 10 Schritten.


Sie planen einen Sitzwechsel? Die SWISS COMPANY AG organisiert für Sie Domizil, Notar und Handelsregister und stimmt den Zeitpunkt mit der Steuerplanung ab. Mehr zur Administration in der Schweiz

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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